ösd Prüfungen

Home / ösd Prüfungen

  1. Was ist ösd und wofür brauche ich ösd?

„ÖSD ist eine Abkürzung und steht für „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ bzw. „Österreich, Schweiz, Deutschland“. Es ist ein staatlich anerkanntes Prüfungssystem für Deutsch als Fremd- und Zweitsprache. Bei den ÖSD-Prüfungen wird vor allem die Fähigkeit, auf Deutsch zu kommunizieren, überprüft. Dabei orientiert sich das ÖSD an realen Situationen im Alltag, im Beruf, etc.

ÖSD-Zertifikate sind weltweit als Nachweis von Deutschkenntnissen anerkannt und entsprechen internationalen Richtlinien. Sie sind kursunabhängig und werden nach einheitlichen Maßstäben durchgeführt und bewertet. Die jeweiligen Sprachlevels sind auch im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und Profile deutsch dargelegt. (GER).

Es gibt geringfügige Unterschiede zwischen der in den drei Ländern Österreich, Schweiz und Deutschland gesprochenen deutschen Sprache. ÖSD sieht diese kleinen Abweichungen nicht als Dialekte, sondern das österreichische Deutsch ist für ÖSD genauso korrekt wie das Schwyzerdütsch und das in Deutschland gesprochene Deutsch. Die Prüfungstexte des ÖSD stammen aus allen drei deutschsprachigen Ländern.

Nun zu dem Punkt, wofür man ÖSD braucht. Es ist erforderlich, deutsche Sprachkenntnisse mittels eines Zertifikats nachzuweisen, wenn man in einem deutschsprachigen Land eine Arbeit aufnehmen oder eine Universität besuchen möchte. Wie oben erwähnt, ist ein bei einer ÖSD-Prüfung erworbenes Zertifikat weltweit anerkannt und Sie können es hierfür verwenden.

Die Vorteile von ÖSD auf einen Blick:
– internationale Anerkennung
– kursunabhängig. D.h. man kann eine ÖSD-Prüfung ablegen, ohne vorher einen Kurs besucht zu haben.
– kommunikativ, wobei besonders Wert darauf gelegt wird, sich in realen Situationen ausdrücken zu können.
– hoher Bezug zur Realität, d.h. die Aufgabenstellung entspricht Situationen, die auch so im wirklichen Leben vorkommen können.
– einheitliche Richtlinien

  • Welche ösd-Prüfungen gibt es?

Derzeit bietet das ÖSD 16 verschiedene Prüfungen auf allen 6 Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (A1–C2) an. Pro Jahr legen weltweit mehr als 100 000 Teilnehmer/-innen an einem der rund 400 lizenzierten Prüfungszentren eine ÖSD-Prüfung ab.

Noch ein paar generelle Informationen zur Prüfungsordnung:
a) Grundlagen:
Jede ÖSD-Prüfung, in allen Niveaustufen, besteht jeweils aus den vier Subtests Lesen, Hören, Schreiben und Sprechen.
Zum Üben kann man sich zu jeder Prüfung auf www.osd.at kostenlos eine Modellprüfung ( genannt auch Modellsatz) herunterladen. Die Durchführungsbestimmungen sind ebenfalls online abrufbar. Dort findet man Details zu Inhalt, Aufbau, Dauer, Ablauf sowie Bewertung der jeweiligen Prüfung. Sie sind in ihrer aktuellen Fassung rechtsverbindlich.
Weiterhin kann man sich mit Hilfe der Übungsmaterialien mit weiteren Übungssätzen, die online bestellt werden können, gezielt auf die Prüfung vorbereiten.

b) Zulassung zur ÖSD-Prüfung:
Grundsätzlich steht es jedem offen, eine ÖSD-Prüfung abzulegen.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen:
1.) Wer wegen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs von der Prüfung ausgeschlossen worden ist, darf die Prüfung frühestens 3 Monate ab dem Tag des Prüfungsausschlusses wiederholen. Genaueres findet sich in Punkt j)
2.) Personen, die ÖSD-Zeugnisse gefälscht haben oder ein gefälschtes Zeugnis vorlegen, sind weltweit an allen ÖSD-Prüfungszentren für die Dauer von einem Jahr ab Bekanntwerden der Fälschung in der ÖSD-Zentrale von der Prüfungsteilnahme ausgeschlossen. Die ÖSD-Zentrale behält sich das Recht vor, diese Personen auch dauerhaft von künftigen Prüfungen auszuschließen (siehe Punkt j).
3.) Wer eine Prüfung bzw. ein Modul einer Prüfung nicht besteht, muss sich beim Wiederholen der Prüfung nach den vom jeweiligen Prüfungszentrum bestimmten Fristen richten und ist bis dahin von der Prüfung ausgeschlossen.
Alle Prüfungsmodule können unabhängig voneinander abgelegt werden. Das Bestehen der Prüfung der darunterliegenden Niveaustufe oder die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist demnach nicht Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung.

Nachstehend die Altersempfehlungen für die einzelnen ÖSD-Prüfungen. Diese sind nicht verpflichtend, wenn jedoch die Themenauswahl und die Komplexität nicht dem Alter entspricht, wird dies nicht als Grund für einen Einspruch gegen das Prüfungsergebnis anerkannt.
Ab 10 Jahren: ÖSD KID A1, ÖSD KID A2
Ab 12 Jahren: ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich, B1 / Jugendliche
ÖSD Zertifikat B1 / Jugendliche
Ab 14 Jahren: ÖSD Zertifikat A1, ÖSD Zertifikat A2, ÖSD Zertifikat B2 /
Jugendliche, ÖSD Zertifikat C1 / Jugendliche
Ab 16 Jahren: ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1, ÖSD Zertifikat B1
ÖSD Zertifikat B2, ÖSD Zertifikat C1, ÖSD Zertifikat C2
ÖSD Zertifikat C2 / Wirtschaftssprache Deutsch

c) Ein Wort zu den ÖSD-Prüfungszentren und den Prüfenden:
ÖSD-Prüfungen können ausschließlich an lizenzierten ÖSD-Prüfungszentren abgelegt werden.
Die Prüfungszentren werden nach strengen Richtlinien ausgewählt. Ihr Lizenzvertrag verpflichtet sie zur Einhaltung der festgelegten Qualitätsstandards. Informationen zu den Prüfungszentren finden Sie auf www.osd.at.
Jedes Prüfungszentrum nominiert eine Person und eine Stellvertretung, die als Prüfungsvorsitzende für die ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der ÖSD-Prüfungen verantwortlich sind. Ausschließlich zertifizierte Prüfende mit gültigem Prüferzertifikat dürfen Prüfungen abnehmen und bewerten.
In der mündlichen Prüfung hat mindestens eine/-r der beiden Prüfenden keine/-n der Prüfungsteilnehmende/-n im letzten vor der Prüfung von der/dem Prüfungsteilnehmenden besuchten Kurs unterrichtet.
Für Ausnahmeregelungen ist die Genehmigung durch die ÖSD-Zentrale einzuholen.
Prüfende und Prüfungsvorsitzende verpflichten sich, über Prüfungsvorgänge und Prüfungsergebnisse gegenüber Dritten Schweigen zu bewahren.

d) Wo finde ich die Prüfungstermine und wie melde ich mich zu einer ÖSD-Prüfung an?

Bitte suchen Sie sich auf www.osd.at ein Prüfungszentrum Ihrer Wahl und melden Sie sich dort zur Prüfung an. Es gelten die Anmeldemodalitäten und Vertragsbedingungen des jeweiligen Prüfungszentrums.
Das Prüfungszentrum informiert Sie vor der Anmeldung zur Prüfung eingehend über die Vertragsbedingungen, die Prüfungsanforderungen, die Prüfungsordnung, die Durchführungsbestimmungen und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Die jeweils aktuelle Fassung der Prüfungsordnung und der Durchführungsbestimmungen finden Sie auch online.
Mit der Anmeldung zur Prüfung bestätigen die Prüfungsteilnehmenden (bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten bzw. die gesetzlichen Vertreter) die Kenntnisnahme und Akzeptanz der aktuellen ÖSD-Prüfungsordnung sowie der Durchführungsbestimmungen.
Das Prüfungszentrum entscheidet nach Verfügbarkeit noch offener Plätze über die Zulassung zur Prüfung. Rechtswirksam ist der Anspruch auf einen Prüfungsplatz erst nach Bestätigung durch das Prüfungszentrum und Bezahlung der vollständigen Prüfungsgebühr.
Wenn es sich um eine Wiederholung der Prüfung und keinen erstmaligen Antritt handelt, so muss man dies bei der Anmeldung zur Prüfung bekannt geben.
Prüfungsteilnehmende mit Einschränkungen und/oder spezifischen Bedürfnissen sind verpflichtet, das Prüfungszentrum bzw. die ÖSD-Zentrale bei der Anmeldung darüber in Kenntnis zu setzen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Das Prüfungszentrum und die ÖSD-Zentrale gerantieren eine vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen. Hierbei richten sie sich nach der DSGVO.
Diese Information ist für das Prüfungszentrum wichtig, da in Absprache mit der ÖSD-Zentrale an die individuelle Situation angepasste Prüfungsbedingungen eingeräumt werden können. Wenn aufgrund Einschränkungen bzw. spezifischer Bedürfnisse an einzelnen Subtests nicht teilgenommen werden kann, wird dies ohne Angabe eines Grundes auf dem Zertifikat vermerkt.
e) Prüfungsgebühren und deren Rückerstattung
Das Prüfungszentrum legt die Prüfungsgebühren fest. Wer sich zur Prüfung anmeldet, hat diese Gebühren innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen. Das Prüfungszentrum regelt auch die Möglichkeit einer Rückerstattung der Gebühr, falls man gezwungen ist, von der Prüfung zurückzutreten oder diese abzubrechen.
Wer ( z.B. aufgrund eines Täuschungsversuchs ) von der Prüfung ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.
f) Prüfungsmaterialien, Geheimhaltungspflicht
Das Prüfungszentrum erhält alle zur Durchführung des gemeldeten Prüfungstermins erforderlichen Prüfungsmaterialien von der ÖSD-Zentrale, deren Eigentum sie sind. Die Materialien sind urheberrechtlich geschützt und dürfen in keiner Form abgeändert oder vervielfältigt werden. Alle Prüfungsunterlagen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und müssen unter Verschluss gehalten werden. Jegliche Verwendung außerhalb des gemeldeten Prüfungstermins oder Weitergabe an Dritte gilt als missbräuchliche Verwendung. Über mißbräuchliche Verwendung ist die ÖSD-Zentrale unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine aktive Beteiligung daran wird vom ÖSD juristisch verfolgt.

g) Feststellung der Identität
Das Prüfungszentrum ist verpflichtet, sich vor Prüfungsbeginn eines gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis etc.) zeigen zu lassen und hiermit die Identität der TeilnehmerInnen zu überprüfen. Die Aufsichtspersonen bzw. Prüfenden kontrollieren vor Verteilen der Aufgabenblätter die Daten, die der Teilnehmende am Gesamtbogen eingetragen hat und vergleichen diese mit den Daten des Lichtbildausweises. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, ihren Ausweis während des gesamten Prüfungsablaufs bereitzuhalten und auf Aufforderung vorzuzeigen. Ohne gültigen amtlichen Lichtbildausweis darf man nicht an der Prüfung teilnehmen. Das Prüfungszentrum hat das Recht, in Absprache mit der ÖSD-Zentrale weitere Maßnahmen zur Feststellung der Identität durchzuführen bzw. festzulegen, welcher Identitätsnachweis vorgelegt werden muss. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Teilnehmenden die Richtigkeit ihrer Angaben und ihr Einverständnis mit der Prüfungsordnung. Vor Versenden der Prüfungsunterlagen an das ÖSD fügt das Prüfungszentrum dem Gesamtbogen eine Ausweiskopie des Teilnehmenden hinzu.
Sollten es Zweifel an der Identität eines Teilnehmenden geben, wird zunächst darum gebeten, einen anderen Ausweis zu zeigen. Erhärtet sich der Verdacht, dass die/der Teilnehmende nicht die gleiche Person wie die auf dem Ausweis ist, wird sie/er nicht zur Prüfung zugelassen. Falls die Zweifel weder vollständig ausgeräumt noch ausreichend begründet werden können ist die Zulassung zur Prüfung möglich, wenn die/der Teilnehmende damit einverstanden ist, sich zum Zweck der Identitätsprüfung fotografieren zu lassen. Dazu muss das Einverständnis in schriftlicher Form erklärt werden. Persönliche Angaben wie: Vorname(n), Familienname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland sowie Staatsangehörigkeit sind hierfür erforderlich. Die/Der Teilnehmende muss die persönlichen Angaben selbst tätigen und die Erklärung danach unterzeichnen. Das Foto, eine Kopie der Einverständniserklärung und des Lichtbildausweises sowie eine schriftliche Begründung, wodurch Zweifel an der Identität der/des Teilnehmenden aufgekommen sind, müssen nach der Prüfung unverzüglich an das ÖSD zu übermittelt werden.Das Zertifikat wird erst ausgestellt, wenn die Identität zweifelsfrei festgestellt ist.Im Falle einer versuchten Identitätstäuschung behält sich das ÖSD entsprechende rechtliche Schritte vor.

h) Durchführung der ÖSD-Prüfungen, Aufsicht
ÖSD-Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei der Prüfung anwesend sein dürfen ausschließlich beauftragte Mitarbeiter/-innen des ÖSD-Prüfungszentrums oder der ÖSD-Zentrale.
Zertifizierte ÖSD-Prüfende sowie entsprechend unterwiesene Aufsichtspersonen sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Eine qualifizierte Aufsichtsperson ist höchstens für 15 Teilnehmende zuständig. Sie überwacht den Prüfungsablauf, gibt notwendige organisatorische Hinweise und steht für Fragen zur Prüfungsdurchführung zur Verfügung. Fragen zu Prüfungsinhalten dürfen nicht beantwortet oder kommentiert werden. Falls die Durchführungsbestimmungen ein Erklären der Aufgaben vorsehen, geschieht dies sowie das Beantworten etwaiger Rückfragen ausschließlich auf Deutsch.
Es wird ein Prüfungsprotokoll angelegt, welches den Verlauf der Prüfung dokumentiert. Inhalte sind: Prüfungszentrum/der Prüfungsort, Prüfungstermin (inklusive Uhrzeit), Aufsichtsperson(en), Prüfungsteilnehmende und besondere Vorkommnisse während der Prüfung.
Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Teilnehmenden den Raum nur einzeln verlassen. Im Prüfungsprotokoll wird unter Angabe von Namen und Uhrzeit vermerkt, wer wann den Raum verlassen hat. Dass keine Prüfungsunterlagen mitgenommen werden dürfen, versteht sich von selbst.
Falls Teilnehmende die Prüfung vor Ablauf der vorgesehenen Zeit beenden möchten, müssen sie die Prüfungsunterlagen vollständig abgeben. Nach Verlassen des Prüfungsraums dürfen sie diesen erst nach dem offiziellen Ende der Prüfung wieder betreten. Bereits abgegebene Unterlagen können nicht mehr zurückgegeben werden.

i) Rücktritt von bzw. Abbruch der Prüfung
Falls man aus Krankheitsgründen von der Prüfung zurücktreten oder diese abbrechen muss, ist dem Prüfungszentrum ein ärztliches Attest vorzulegen. Dann entscheidet das Prüfungszentrum über das weitere Vorgehen und über eine eventuelle Rückerstattung der Gebühren.
Ohne dieses Attest ist ein Rücktritt oder ein Abbruch zwar auch möglich, aber die Gebühren können nicht erstattet werden.
Falls man VOR Prüfungsbeginn zurücktritt, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Tritt man jedoch erst NACH Prüfungsbeginn zurück, gilt sie als nicht bestanden.

j) Ausschluß von der Prüfung
Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer in Zusammenhang mit der Prüfung täuscht oder versucht, zu täuschen, andere beim Ablegen der Prüfung vorsätzlich stört oder nicht zugelassene Hilfsmittel mitführt, verwendet oder anderen zur Verfügung stellt. Als unerlaubte Hilfsmittel gelten alle fachbezogenen Materialien, die nicht zu den Prüfungsunterlagen gehören bzw. laut Durchführungsbestimmungen nicht zur Verwendung bei der Prüfung vorgesehen sind. Dies sind zum Beispiel:
– Wörterbücher
– Grammatiken
– mitgebrachte Notizen
– Mobiltelefone
– Minicomputer
– weitere zur Aufzeichnung, Wiedergabe bzw. Übertragung geeignete Geräte
Diese dürfen weder in den Vorbereitungsraum noch in den Prüfungsraum mitgenommen werden.
Aus Unkenntnis mitgebrachte Hilfsmittel, insbesondere Mobiltelefone, dürfen für die Dauer der Prüfung zur Verwahrung bei den Angestellten des Prüfungszentrums abgegeben werden.
Die Prüfenden bzw. Aufsichtspersonen prüfen die Einhaltung der oben genannten Bestimmungen und setzen diese durch. Bei Zuwiderhandlung wird man von der Prüfung ausgeschlossen. Bereits der Versuch von Prüfungsteilnehmenden, vertrauliche Prüfungsinhalte Dritten zugänglich zu machen, führt zum Prüfungsausschluss. Im Falle eines Ausschlusses werden die Prüfungsleistungen der/des Teilnehmenden nicht bewertet.
Wer aus einem der vorher genannten Gründe von der Prüfung ausgeschlossen wird, kann die Prüfung frühestens nach drei Monaten ab dem Tag des Prüfungsausschlusses wiederholen.
Sollten Personen bei der Prüfung eine falsche Identität angeben, werden alle daran beteiligten Personen von der Prüfung ausgeschlossen.
Im Falle eines Ausschlusses gilt nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls für die an der Identitätstäuschung beteiligten Personen eine Sperrfrist von einem Jahr (vgl. Punkt 2) an allen ÖSD-Prüfungszentren weltweit. Diese Regelung gilt auch, wenn die/der Prüfungsteilnehmende direkt oder indirekt an der Prüfung beteiligten Person Geld oder andere unrechtmäßige Vorteile für das Erlangen des Prüfungszertifikats anbietet, verspricht oder gewährt (Antikorruptionsklausel).
Wird einer der genannten Gründe für einen Prüfungsausschluss erst nach Beendigung der Prüfung bekannt, so ist die ÖSD-Zentrale berechtigt, die Prüfung als „nicht bestanden“ zu bewerten sowie ggf. das zuvor übermittelte Zertifikat zurückzufordern und für ungültig zu erklären.
Bei schwerwiegenden Täuschungen oder Täuschungsversuchen behält sich die ÖSD-Zentrale das Recht vor, Prüfungsteilnehmende über die genannten Sperrfristen hinaus von künftigen Prüfungen auszuschließen.

k) Bewertung
Zwei autorisierte ÖSD-Prüfende sind für die Bewertung der Prüfungen zuständig.
Diese bewerten die Leistung zunächst unabhängig voneinander und führen anschließend ein Bewertungsgespräch, in welchem sie gemeinsam die endgültige Bewertung festlegen.
Die Vergabe der Punkte sowie die Grenzen für das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Prüfung sind in den ÖSD-Bewertungskriterien verbindlich festgelegt. Wenn die jeweiligen Minimalanforderungen (pro Prüfung/Subtest/Modul) erfüllt sind, gilt die Prüfung als bestanden.
Falls vorgefertigte, auswendig gelernte Mustertexte verwendet werden, so dass kaum eigenständig erbrachte schriftliche oder mündliche Leistung erkennbar ist, wird mit null Punkten bewertet.

l) Übermittlung der Prüfungsergebnisse, Aushändigung der ÖSD-Zertifikate ( Zeugnisse )
Für die Übermittlung der Prüfungsergebnisse bzw. Zeugnisse/ÖSD-Zertifikate ist in der Regel das Prüfungszentrum, an dem die Prüfung abgelegt wurde, zuständig.
Im Zertifikat werden die Prüfungsleistungen in Form von Punkten sowie den sich laut Beurteilungsskala daraus ergebenden Prädikaten (Noten) dokumentiert.
Werden die zwei bzw. vier Module einer Prüfung am selben Prüfungstermin abgelegt und bestanden, wird ein Gesamtzertifikat über alle Module ausgestellt.
Auch Prüfungsteilnehmende, die die einzelnen Module einer Prüfung innerhalb eines Jahres an demselben Prüfungszentrum ablegen und bestehen, erhalten ein Gesamtzertifikat.
Für das Bestehen einzelner Module bzw. wenn die Module an verschiedenen Prüfungszentren abgelegt und bestanden werden, gibt es pro Modul ein Modulzeugnis. Für nicht bestandene Prüfungen wird kein Zertifikat ausgestellt.
Das Prüfungszentrum ist verpflichtet, den Prüfungsteilnehmenden die Zertifikate so rasch wie möglich persönlich auszuhändigen oder auf sicherem Weg zukommen zu lassen. Nicht abgeholte Zertifikate werden sechs Monaten (ab Ausstellungsdatum des Zertifikats) aufbewahrt und danach an die ÖSD-Zentrale retourniert.
Die ÖSD-Zentrale behält sich das Recht vor, eine Prüfungsleistung neu zu bewerten und im Fall abweichender Resultate ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Das ggf. bereits ausgestellte Zertifikat wird zurückgefordert und ist nicht mehr gültig.
Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren haben Prüfungsteilnehmende die Möglichkeit, ein Duplikat ihres Prüfungszeugnisses anzufordern. Duplikate sind am Prüfungszentrum, an dem die Prüfung abgelegt wurde, zu beantragen. Hierbei muss entweder das Originalzertifikat oder eine Verlustanzeige vorgelegt werden.
Nur in Ausnahmefällen (z. B. wenn das Prüfungszentrum nicht mehr existiert oder zu weit entfernt ist) kann man das Duplikat direkt bei der ÖSD-Zentrale anfordern. Die Erstellung eines Duplikats ist grundsätzlich kostenpflichtig (Bearbeitungs- und Versandspesen).
Ein Nachdruck des Originalzertifikats wird vorgenommen, wenn ein Fehler zu korrigieren bzw. eine Änderung durchzuführen ist. Nachdrucke sind am Prüfungszentrum, an dem die Prüfung abgelegt wurde, gegen Abgabe des Originalzertifikats anzufordern. Der Nachdruck soll nur in Ausnahmefällen direkt beim ÖSD beantragt werden.
Die ÖSD-Zentrale behält sich das Recht vor, über diese Bestimmungen hinaus auch individuelle Vereinbarungen mit einzelnen ÖSD-Prüfungszentren bzw. Lizenznehmern zu treffen.

m) Recht auf Einsichtnahme und Einspruch
Innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Ausstellungsdatum des Zertifikats bzw. falls wegen Nichtbestehen der Prüfung kein Zertifikat ausgestellt wurde ab Übermittlung des Ergebnisses an die/den Prüfungsteilnehmende/-n haben Prüfungsteilnehmende das Recht, in den jeweiligen Auswertungsbogen bzw. den Antwort- und Bewertungsbogen, Einsicht zu nehmen und gegebenenfalls gegen die Bewertung Einspruch zu erheben.
Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige müssen von einem gesetzlichen Vertreter begleitet werden, der auch für die Antragstellung seine Einwilligung geben muss.
Die Einsichtnahme erfolgt am Prüfungszentrum in Anwesenheit der/des Prüfungsvorsitzenden, der auch eine/n Stellvertreter/in benennen oder eine Vertrauensperson beauftragen kann. Bei Bedarf fordert das Prüfungszentrum den Auswertungsbogen bzw. den Antwort- oder Bewertungsbogen beim ÖSD an. Die Unterlagen dürfen den Prüfungsteilnehmenden nicht ausgehändigt und weder kopiert noch fotografiert werden. Auch ist es nicht möglich, in die geheimen Prüfungsunterlagen und den Gesamtbogen Einsicht zu nehmen.
Gegen die Bewertung der Prüfung kann innerhalb der festgesetzten Frist beim Prüfungszentrum Einspruch erhoben werden. Gegebenenfalls ist ein Einspruch auch direkt bei der ÖSD-Zentrale möglich. Bei ausreichender Begründung wird eine Neubewertung durch Mitarbeiter/-innen der ÖSD-Zentrale vorgenommen. Der bloße Hinweis auf eine nicht erreichte Punktezahl stellt keinen Grund für eine erneute Bewertung dar.
Gegen die Prüfungsdurchführung kann nur unmittelbar nach Ablegen der Prüfung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist in schriftlicher Form bei der Leitung des Prüfungszentrums, an dem die Prüfung abgelegt wurde, einzureichen. Nach Anhörung aller Beteiligten entscheidet der/die Prüfungsvorsitzende über den Einspruch und verfasst eine Aktennotiz über den Vorgang. In Zweifelsfällen entscheidet die ÖSD-Zentrale.

n) Qualitätssicherung
Zur Sicherung der gleichbleibend hohen Qualität der Prüfungsdurchführung finden regelmäßige Kontrollen der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Rahmen von Hospitationen statt und ÖSD-Mitarbeiter/-innen sind berechtigt, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen. Die/Der Prüfungsteilnehmende erklärt sich damit einverstanden.
o) Dokumentation und Archivierung
Alle mündlichen Prüfungen werden zu Dokumentationszwecken auf Tonträger aufgenommen. Diese Aufnahmen sowie die schriftlichen Prüfungsunterlagen werden bis zu fünf Jahren unter Verschluss archiviert. Danach werden sie fachgerecht entsorgt.
p) Datenschutz
Alle an der Durchführung der Prüfung Beteiligten sind verpflichtet, die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten und über die Abläufe während der Prüfung Stillschweigen zu bewahren. Die ÖSD-Zentrale ist berechtigt, die persönlichen Daten und Prüfungsergebnisse der Prüfungsteilnehmenden zu speichern, elektronisch zu verarbeiten und an befasste Stellen wie Ämter, Behörden usw. weiterzugeben.
Im Fall des begründeten Verdachts der Fälschung eines ÖSD-Zertifikats darf die ÖSD-Zentrale auf Anfrage durch öffentliche Behörden die Echtheit des ÖSD-Zertifikats bestätigen oder widerlegen. Anonymisierte Daten dürfen zu Evaluationszwecken verwendet werden.

q) Regelungen und Maßnahmen in Zeiten von Covid-19
Zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 verpflichten sich ÖSD-PrüfungsteilnehmerInnen und Mitarbeiter der ÖSD-Prüfungszentren zur Einhaltung der im jeweiligen Land gültigen Corona-Schutzverordnung. Das Prüfungszentrum hat die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Hygienemaßnahmen zu überwachen und übernimmt hierfür die Verantwortung.
An ÖSD-Prüfungszentren in Österreich bildet das Hygienehandbuch zu Covid-19 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leitlinie für die streng einzuhaltenden Maßnahmen (Hygienehandbuch zu Covid-19 für Bildungseinrichtungen der Erwachsenenbildung, Hygienehandbuch zu Covid-19 für Universitäten und Hochschulen, Hygienehandbuch zu Covid-19 für elementarpädagogische Einrichtungen und Schulen).
An ÖSD-Prüfungszentren weltweit bzw. außerhalb von Österreich gilt die Corona-Schutzverordnung des jeweiligen Landes. Das ÖSD empfiehlt zudem, dass besondere Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen (siehe ÖSD-COVID-19-Richtlinien und Hygienemaßnahmen ) strikt eingehalten werden.
r) Schlußbestimmungen
Diese Prüfungsordnung tritt am 08. Mai 2020 in Kraft und gilt für Prüfungsteilnehmende, deren Prüfung nach dem 08. Mai 2020 stattfindet. Liegt die Prüfungsordnung übersetzt vor, ist im Zweifelsfall die deutschsprachige Version maßgeblich.
Ergänzend zur vorliegenden Prüfungsordnung gelten die in den jeweiligen Durchführungsbestimmungen festgelegten Richtlinien (siehe www.osd.at )

4102581_applications_media_social_wechat_icon